Satzung des Kreisschützenverbandes
Herzogtum Lauenburg e. V.

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen
Kreisschützenverband Herzogtum Lauenburg e. V.

Der Verband ist in dem Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Lübeck unter der Nr. VR 252 SB eingetragen und hat seinen Sitz in 23909 Ratzeburg.
Der Verband ist Mitglied des Norddeutschen Schützenbundes von 1860 e. V., Landesverband Schleswig-Holstein (NDSB), und damit auch Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V. (DSB). Der Verband gehört als Kreisfachverband dem Kreissportverband Herzogtum Lauenburg e. V. (KSV) und damit dem Landessportverband Schleswig-Holstein e. V. (LSV) an.
Der Verband erkennt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände in ihrer jeweils gültigen Fassung an. Offizielles Mitteilungsblatt ist "Der NordDeutsche Schütze".
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Satzung und Ordnungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.
 
§ 2  Zweck des Verbandes

Der Zweck des Verbandes ist es:

1.  

die im Kreis Herzogtum Lauenburg den Schießsport betreibenden Schützenvereine, Gilden und Gemeinschaften unter Wahrung ihrer Selbständigkeit auf freiwilliger Grundlage zusammenzufassen,

2.

den Schießsport nach den Richtlinien der übergeordneten Fachverbände zu pflegen und die notwendigen Meisterschaften auf Kreisebene auszurichten,

3. 

den Schießsport als Leistungs- und Breitensport zu fördern und zu betreiben und besonders die Jugend in diesem Sport zu fördern,

4.

die Tradition und das Schützenbrauchtum zu pflegen und zu wahren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
 
§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Einzelpersonen der Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Zuwendungen an den Verband aus zweckgebundenen Mitteln der öffentlichen Hand, des Landes- und des Kreissportverbandes sowie des Norddeutschen Schützenbundes dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Verbandes arbeiten ehrenamtlich.
Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4  Mitgliedschaft

Der Verband hat:
1.      ordentliche Mitglieder
2.      außerordentliche Mitglieder
3.      Ehrenmitglieder

1. Ordentliche Mitglieder können werden:
alle im Kreis Herzogtum Lauenburg den Schießsport betreibenden gemeinnützigen Vereine, Gilden und Gemeinschaften, die sich auf Grund eines freiwilligen Zusammenschlusses gebildet haben und deren Ziel die Förderung des Schießsports und/oder die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums ist.
 
2. Außerordentliche Mitglieder können werden:
alle Vereinigungen, die die Voraussetzungen der ordentlichen Mitglieder erfüllen, jedoch ihren Sitz außerhalb des Kreises Herzogtum Lauenburg haben, und andere Organisationen, sofern ihre Satzung nicht im Widerspruch zu dieser Satzung steht.

3. Ehrenmitglied kann werden:
jede Person, die sich um das Deutsche Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben hat.
 
§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder
a)  Der Aufnahmeantrag ist von dem Verein schriftlich beim Vorstand des Verbandes einzureichen, der über die Aufnahme vorläufig entscheidet. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann im Falle der Ablehnung innerhalb von drei Monaten schriftlich Widerspruch einlegen. Die folgende Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Antrag.
b)  Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verband hat der Bewerber seine Mitgliedschaft bei dem NDSB, sowie bei dem LSV über den örtlich zuständigen Kreissportverband zu beantragen.
c)  Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verband diese Satzung und Ordnungen sowie die jeweils geltende Schieß- und Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und des NDSB an.
Gleichzeitig verpflichtet sich das Mitglied, seine eigene Satzung so zu gestalten, daß sie nicht im Widerspruch zu der Satzung des Verbandes steht.
 
2. Außerordentliche Mitglieder
Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag die Delegiertenversammlung.
 
3. Ehrenmitglieder
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden entscheidet auf Antrag die Vorsitzendenversammlung. Antragsberechtigt sind der Vorstand des Verbandes und jedes ordentliche Mitglied.

§ 6  Rechte und Pflichten, Beitragspflicht

1. 

Die Mitglieder haben gleiche Rechte und das Anrecht auf Benutzung der sportlichen Einrichtungen des Verbandes.

2.

Der Verband gewährt den Mitgliedern Rat und Unterstützung in allen Angelegenheiten, die das Aufgabengebiet des Verbandes betreffen.

3.

Die Mitglieder haben die Ziele des Verbandes zu wahren, seine Interessen zu fördern und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.

4.

Die Mitglieder haben den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Die jährliche Mitgliedermeldung an den NDSB und die Bestandserhebung an den LSV bilden die Grundlage für die Berechnung der Beiträge. Über die Höhe der Beiträge und evtl. Umlagen beschließt die Vorsitzendenversammlung.

5.

Über den festgesetzten Jahresbeitrag hinaus können freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Zahlung von Förderbeiträgen ist zulässig.

6.

Mitglieder können ihre Mitgliedsrechte nur ausüben, wenn sie die Pflichten nach dieser Satzung erfüllen.

 § 7  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.  

durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich dem Vorstand des Verbandes gegenüber zu erklären.

2.

durch Auflösung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes unter Vorlage des satzungsgemäßen Beschlusses.

3.

durch Tod eines Ehrenmitgliedes.

4.

durch Ausschluß.

Der Ausschluß kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn Mitglieder:

a)

gegen die Satzung des Verbandes oder gegen die jeweils gültige Schieß- und Sportordnung des DSB oder des NDSB wiederholt oder in grober Weise verstößt.

b)

mit der Zahlung der festgesetzten und fälligen Beiträge, Startgelder oder sonstigen Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand sind.

c)

Über den Ausschluß entscheidet die Vorsitzendenversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beträge. Erstattungsansprüche gleich welcher Art, können nicht erhoben werden. Ein Anspruch auf das Vermögen des Verbandes besteht nicht.


§ 8  Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
1.   die Delegiertenversammlung
2.   die Vorsitzendenversammlung
3.   der Vorstand
4.   die Sportkommission

Die Organe des Verbandes führen ihre Geschäfte nach der Satzung.
Bei Wahlen und Abstimmungen wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen maßgebend. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es ist offen abzustimmen, sofern nicht widersprochen wird. Für die Erledigung besonderer Aufgaben können "nichtständige Ausschüsse" gebildet werden. Ihre Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
 
1. Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Organen zugewiesen sind.
 
Die Delegiertenversammlung ist insbesondere zuständig für:
a)      Festsetzung der Tagesordnung
b)      Wahl des Vorstandes
c)      Entgegennahme der Jahresberichte und Genehmigung
d)      Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
e)      Genehmigung des Haushaltsplanes
f)       Wahl von Kassenprüfern
g)      Satzungsänderungen
h)      Beschlußfassung über Anträge
i)       Auflösung des Verbandes
 
Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder, im Falle der Verhinderung, von dessen Stellvertreter, mindestens einmal im Jahr bis spätestens zum 31. März einberufen. Die Einladung ist unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin an die Mitglieder zu versenden.
Anträge, die Gegenstand der Beschlußfassung auf der Delegiertenversammlung sein sollen,
sind schriftlich zu begründen und spätestens 10 Tage vorher an den Vorsitzenden zu richten. Anträge von besonderer Bedeutung sind den Mitgliedern alsbald bekanntzugeben.
 
Der Delegiertenversammlung gehören mit Stimmrecht an:
a)      jedes ordentliche Mitglied mit je einer Stimme pro angefangene 50 Mitglieder
b)      die Mitglieder des Vorstandes mit je einer Stimme
c)      die Ehrenmitglieder des Verbandes
 
Das Stimmrecht wird durch die Mitglieder des Vorstandes, die Ehrenmitglieder und die Delegierten der ordentlichen Mitglieder persönlich ausgeübt und ist nicht übertragbar. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Delegierten es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Sie kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
 
Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
In die Organe können nur natürliche Personen der ordentlichen Mitglieder des Verbandes
gewählt werden, die dem NDSB als Mitglied gemeldet sein müssen. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur Wieder- bzw. Neuwahl im Amt.
Der Vorstand hat das Recht, vorzeitig frei werdende Ämter in den Organen bis zur folgenden Delegiertenversammlung kommissarisch zu besetzen. Kommissarisch eingesetzte Mitglieder sind Erfüllungsgehilfen des Vorstandes.
 
2. Die Vorsitzendenversammlung

Die Vorsitzendenversammlung besteht aus den Vereinsvorsitzenden der ordentlichen Mitglieder oder deren bestellte Vertreter (max. 1 Person je Verein) und den Mitgliedern des Vorstandes. Sie wird mindestens zweimal im Jahr vom Vorstand einberufen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende oder, im Falle der Verhinderung, dessen Stellvertreter. Die Vorsitzendenversammlung berät den Vorstand in allen wichtigen den Verband betreffenden Angelegenheiten zwischen den Delegiertenversammlungen. Stimmrecht haben die anwesenden Mitglieder mit je 1 Stimme und die Mitglieder des Vorstandes mit jeweils 1 Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
 
3. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a)      1 Vorsitzender
b)      2. Vorsitzender
c)      Kassenwart
d)      Schriftführer
e)      1. Sportleiter
f)       2. Sportleiter
g)      1. Damenleiterin
h)      2. Damenleiterin
i)       1. Jugendleiter
j)       2. Jugendleiter
 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandspositionen a bis e.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Vorstand, darunter stets der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart.
 
Die Mitglieder des Vorstandes (a bis h) werden in geheimer Wahl von der Delegiertenversammlung durch einfache Stimmenmehrheit für vier Jahre gewählt. Der 1. und 2. Jugendleiter werden nach der Jugendordnung durch den Kreisjugendtag für vier Jahre gewählt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende und mindestens fünf weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für Abstimmungen und Beschlüsse ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

Der Vorstand wird im Wechsel von zwei Jahren wie folgt gewählt:
a)      1. Vorsitzender,  Schriftführer,  2. Sportleiter,  2. Damenleiterin
b)     2. Vorsitzender,  Kassenwart,    1. Sportleiter,  1. Damenleiterin
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode ist eine Nachwahl in der nächsten Delegiertenversammlung erforderlich. Der Nachgewählte übt sein Amt bis zum Ablauf der Wahlperiode aus.
 
4. Die Sportkommission
Die Sportkommission erledigt alle Aufgaben des Sports. Zur Sportkommission gehören:
a)      der 1. Sportleiter
b)      der 2. Sportleiter
c)      der 1. Jugendleiter
d)      der 2. Jugendleiter
e)      die 1. Damenleiterin
f)       die 2. Damenleiterin
g)      sowie die Fachreferenten
 
Die Fachreferenten werden in erforderlicher Anzahl von den Sportleitern oder Schießmeistern der Mitgliedsvereine für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für die gesamten sportlichen Belange des Verbandes zeichnet der 1. Sportleiter, im Falle seiner Verhinderung der 2. Sportleiter verantwortlich.

§ 9  Beiträge

Die Vorsitzendenversammlung setzt den Jahresbeitrag fest.
 
§ 10  Kassenprüfung

Den von der Delegiertenversammlung gewählten Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Kassen des Verbandes zu gewähren. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und In der Delegiertenversammlung einen Bericht abzugeben. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.
Die Kassenprüfer werden im Wechsel auf zwei Jahre gewählt und dürfen keinem weiteren Organ des Verbandes angehören. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 11  Ehrungen

Der Verband kann Ehrungen für besondere Verdienste um das Deutsche Schützenwesen aussprechen. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung, die der Vorstand beschließt.
 
§ 12  Schützenjugend

Die Schützenjugend im Verband ist eine verbandsgebundene Jugendorganisation und wählt sich ihren Jugendleiter und Stellvertreter selbst. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung steht. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
 
§ 13  Datenschutz

1.   Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Sinne des § 4 und deren Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
 
2.   Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen läßt;
c)  Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
 
3.   Den Organen des Verbandes und allen Mitarbeitern des Verbandes oder sonst für den Verband Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
 
§ 14  Auflösung

Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes muß von mindestens 3/4 der ordentlichen Mitglieder gestellt und schriftlich begründet werden. Dieser Antrag ist an den Vorstand zu richten, der dann innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen hat.
Für die Zustimmung zum Auflösungsantrag ist eine 3/4-Mehrheit aller Stimmberechtigten nach § 8 (1. Die Delegiertenversammlung) der Satzung erforderlich.
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den NDSB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat; vorrangig zur Weiterleitung an einen evtl. neu gegründeten Nachfolgeverband zur Förderung der schießsportlichen Jugendarbeit im Kreis Herzogtum Lauenburg.
 
§ 15  Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Delegiertenversammlung am 18. März 2006 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 15.März.1997.